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02_2007
Soweit ein Online-Anbieter mit Preissenkungen wirbt und diese zeitlich befristet, muss das Ende der Aktion unmittelbar der Offerte zu entnehmen sein. Eine Unterrichtung auf einer Unterseite, zu der ein Link ohne Beschreibung von der Preissenkungsseite führt, reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart nicht aus.
Nach richterlicher Auffassung liegt in der fehlenden direkten Angabe auf der Angebotsseite ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG, wonach bei Preissenkungen sämtliche Bedingungen anzugeben sind. Erforderlich sei dabei eine klare und eindeutige Angabe. Zwar sei eine Aufklärung auch durch Hyperlinks möglich. Erforderlich sei aber, dass aus dem neben dem Angebot angebrachten Link deutlich hervorgehe, dass dieser zu einer Unterseite mit weiteren Bedingungen führt. //
Quelle: OLG Stuttgart, Urteil vom 8.2.2007 – Az. 2 U 136/06
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