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02_2007
Der BGH hat entschieden, dass auf den ASP-Vertrag (Application Service Providing/Bereitstellung von Softwareanwendungen und damit verbundener Dienstleistungen), bei dem als typische Leistung die Gewährung der Online-Nutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten steht, das Mietvertragsrecht anzuwenden ist. Bei dem typischen ASP-Vertrag stellt der Anbieter auf seinem Server Software bereit und gestattet dem Kunden, diese Software für eine begrenzte Zeit über das Internet oder andere elektronische Netze zu nutzen. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen werden über Datenleitungen nur auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt. Als zusätzliche Leistung übernimmt der Anbieter die Softwarepflege, Updates und Datensicherung und stellt Speicherplatz zur Verfügung. Für den BGH liegt es deshalb nahe – im Einklang mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum –, einen Mietvertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, anzunehmen. //
Quelle: BGH, Urteil vom 15.11.2006 – XII ZR 120/04
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