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02_2007
Die „verdeckte Online-Durchsuchung“ ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung. Den Ermittlungsbehörden wird dabei gestattet, dem Beschuldigten ein hierfür konzipiertes Computerprogramm zur Installation zuzuspielen, um die auf den Speichermedien des von ihm genutzten Computers abgelegten Dateien zu kopieren und zum Zwecke der Durchsicht an die Ermittlungsbehörden zu übertragen.
Es gilt der Grundsatz, dass der Staat nur unmittelbar durch Gesetz in ein Grundrecht eingreifen darf. In dem Gesetz selbst müssen klar und deutlich die Grenzen für den staatlichen Eingriff umrissen sein. Das Vorhandensein einer solchen Ermächtigungsnorm wurde vom BGH in seinem Beschluss verneint. Sofern kein Gesetz vorliegt, in dem ein klarer Straftatenkatalog für eine Durchsuchung enthalten ist, ist eine Online-Durchsuchung aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage nicht möglich. //
Quelle: BGH, Beschluss vom 31.01.2007; ger. Az.: StB 18/06
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