Recht
03_2007
Anforderungen an einen gesetzeskonformen Internet-Auftritt
Auf einen professionellen Internet-Auftritt kann kein Institut verzichten. Das Tele-mediengesetz setzt Rahmenbedingungen.
Um auf allen Vertriebswegen nah an den Kunden zu sein, nimmt der Internet-Auftritt eine immer wichtigere Rolle im Kommunikationsmix ein. Daher bleibt es auch einem Kreditinstitut nicht erspart, sich mit den zahlreichen gesetzlichen Vorschriften, die den medialen Vertrieb betreffen, auseinanderzusetzen. Aber gerade in diesem Bereich der Kommunikationsmedien hat die Gesetzgebung Mühe, den neuen Entwicklungen und Möglichkeiten zu folgen. Dies kann zur Verunsicherung führen, trotzdem muss der Anbieter derartiger Dienste stets den Spagat zwischen den technisch möglichen Optionen und den gesetzlichen Anforderungen bewältigen. Zur Unübersichtlichkeit hat auch beigetragen, dass die zutreffenden Normen in verschiedenen Gesetzen zu finden waren. Waren dies bisher z. B. das Teledienstegesetz (TDG), der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), so werden diese Gesetze seit dem 1. März 2007 durch das Telemediengesetz –TMG – ersetzt.
Wird die Gesetzeslage dadurch übersichtlicher bzw. was verändert sich in der Anwendung und was ist neu zu beachten?
Das TMG erfasst in seiner Geltung sowohl die Tele- als auch die Mediendienste, die bisherige Trennung wird aufgehoben. Mit Mediendiensten waren bisher die Angebote im Internet gemeint, die sich auf die reine Information oder die Meinungsbildung beschränkten, bei Telediensten hingegen stand die Interaktion mit dem Anwender oder Konsumenten im Vordergrund. Diese schon von vornherein schwierige Trennung der Angebote im World Wide Web – auch bedingt durch Anbieter, die beides miteinander verbanden – ist nun mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes aufgehoben. Mit der gesetzlichen Neuregelung soll vor allem ein gesetzeskonformer Betrieb von Internet-Angeboten erleichtert werden. Alle Unschärfen der Angebote im Internet sind damit aber noch nicht aufgehoben. So werden da z. B. die Internet-Telefonie (Voice over IP) oder der Internet-Rundfunk durch die neuen Regelungen nicht oder nur unzureichend abgedeckt.
Wie sehen künftig die Anforderungen an einen gesetzeskonformen Internet-Auftritt in der Praxis aus?
Die Pflicht, in einen Internet-Auftritt ein Impressum des Herausgebers und somit Verantwortlichen für ein geschäftsmäßiges Angebot anzubringen, besteht nicht erst seit dem Inkrafttreten des TMG. Künftig ist dies gem. § 5 TMG für Angebote, die kommerziell sind und darüber hinaus in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, obligatorisch.
Auch die Gestaltungsfrage des Impressums hat sich durch das neue TMG nicht wesentlich geändert. Um einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht zu vermeiden, ist es nach wir vor nicht notwendig das Impressum auf der Einstiegsseite des Internet-Angebotes anzu-bringen. Der Kundenfreundlichkeit halber sollte ein Impressum des Anbieters jedoch auch bei unentgeltlichen Angeboten an prominenter Stelle angebracht werden.
Ebenso bleiben die Regelungen für die Haftung des Anbieters von Inhalten im Internet unverändert zur bisherigen Gesetzeslage.
Die Regelung, dass das Versenden von Spam-Mails eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn nicht in der Kopfzeile eindeutig für den Empfänger zu erkennen ist, dass es um ein kommerzielles Angebot geht, konkretisiert lediglich, wie entsprechende Mails auszusehen haben, um nicht gegen § 6 Abs. 2 TMG zu verstoßen. Nicht abschließend geregelt ist hier, an welche öffentliche Stelle sich der Betroffene wenden kann, wenn unzulässige Werbemails rechtlich verfolgt werden sollen. Zudem sind die Absender von derartigen Mails oft außerhalb Deutschlands ansässig, was die Verfolgung zusätzlich kompliziert.
Aus der Sicht des Datenschutzes spielen die veränderten Auskunftsmöglichkeiten, mit denen öffentliche Stellen personenbezogene Daten anfordern können, eine Rolle. Hatten zuvor nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gemäß der TDDSG Anspruch auf Auskunft, so sind nun alle Behörden, dazu der Verfassungsschutz, die Nachrichtendienste, berechtigt, Auskünfte zu fordern. Zudem stehen zur Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum auch Privatpersonen diese Informationen zu.
Für den Datenschutzbeauftragten bedeutet dies, dass er derartige Anfragen nicht aus datenschutzrechtlicher Erwägung zurückweisen kann. Die Anspruchsgrundlagen für derartige Ersuchen sind z. B. in der Strafprozessordnung oder dem Urhebergesetz zu finden.
Weitere neue datenschutzrechtliche Pflichten ergeben sich aus dem TMG nicht, da die entsprechenden Bestimmungen aus den „Vorgängergesetzen“ übernommen wurden.
Fazit: Für Anbieter von Inhalten im Internet bietet das TMG eine einheitliche Regelung. Die bisherigen Überschneidungen wurden beseitigt. Die Veröffentlichung eines aussagekräftigen Impressums ist für die Kreditinstitute beizubehalten. Bei der eventuellen Versendung werblicher Mails ist darauf zu achten, dass aus der Betreffzeile stets konkret hervorgeht, dass es sich um eine kommerzielle Ansprache von einem entsprechenden Anbieter handelt. Für die Auskunftsersuchen der öffentlichen Stellen bleibt abzuwarten, ob es für die Sparkassen und Landesbanken zu einem verstärkten Volumen aufgrund der Erweiterung der Anfrageberechtigten kommen wird.
- Stefanie Bakuhn
ist Datenschutzkoordinatorin und Vertreterin des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in der FinanzIT. Für die Institute ist sie in allen bankfachlichen Themen die datenschutzrechtliche Ansprechpartnerin.
Kontakt: stefanie.bakuhn@finanzit.com
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