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Scrollkästen

Die nach § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Nr. 10 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht)vorzuhaltende Belehrung über das im Internet bestehende Widerrufsrecht muss klar und verständlich sein. Daran mangelt es nach einem Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, wenn der Scrollkasten bei einem Online-Shop, in dem die gesetzlichen Angaben gemacht werden, zu klein ist.

Dies gelte auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die in einer Scrollbox dargestellt werden.

Die Verwendung zu kleiner Scrollkästen bewirke auch einen Wettbewerbsverstoß, der einen Mitbewerber zur Abmahnung und Klage berechtige. Insbesondere sei auch die in § 3 UWG normierte Bagatellschwelle überschritten, „da den Vorschriften über die Widerrufsbelehrung und die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes regelmäßig eine erhebliche Bedeutung“ zukomme.

 

Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.5.2007,
Az.: 3/8 O 25/07

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Geschäftsbericht 2007

Der Geschäftsbericht 2007 liefert  Details über das zurückliegende Geschäftsjahr und informiert über die FinanzIT-Geschäftsfelder.

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Letzte Aktualisierung: 07.11.2007