Recht
04_2007
Vertragsrecht
Immer mehr Kunden greifen für einen begrenzte Zeit online auf Software-Anwendungen zu. Dabei finden verschiedene Vertragstypen Anwendung.
In der IT-Welt werden Verträge zunehmend nach ihrer technischen Aufgabenstellung benannt: So gibt es mittlerweile Website-Hosting-Verträge, Access- und Content-Provider- Verträge, Linking-Verträge etc. Wird bei Vertragsschluss vereinbart, dass das deutsche Recht Anwendung findet, gelten für diese Verträge die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es stellt sich damit die Frage, wie diese neuen Vertragsarten vertragstypologisch einzuordnen sind.
Die Frage, welchem Vertragstyp ein Vertrag zuzuordnen ist, ist entscheidend für Art und Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien. Das BGB kennt bestimmte Vertragstypen wie Kaufverträge, Mietverträge, Dienst- und Werkverträge als gesetzliche Leitbilder. Es regelt je nach Vertragstyp die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und deren Ansprüche im Falle von Schlechtleistung. Enthält ein Vertrag zu einem bestimmten Punkt keine eindeutige Vereinbarung, so wird diese Lücke durch das vom Gesetz für den entsprechenden Vertragstyp festgelegte Recht geschlossen.
Bei ASP (Application Service Providing)-Verträgen ist unter Juristen höchst umstritten, welcher Grundtyp des BGB-Vertrages dem ASP-Vertrag entspricht. Einige Stimmen in der Rechtsliteratur gehen davon aus, dass der ASP-Vertrag einem Dienstvertrag entspricht, andere ordnen ihn dem Miet- oder Pachtrecht zu.
Bei einem ASP-Vertrag stellt der Anbieter auf seinem Server Software bereit und gestattet dem Kunden, diese Software für eine begrenzte Zeit über das Internet oder andere elektronische Netze zu nutzen. Dabei bleibt die Software durchgehend auf dem Rechner des Anbieters, der Kunde greift über das Internet auf diese zu, dass heißt, dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Software-Anwendung lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt. Als zusätzliche Leistung übernimmt der Anbieter in der Regel die Software-Pflege, Updates und Datensicherung und stellt für die Nutzung Speicherplatz zur Verfügung.
In dem ersten höchstrichterlich ergangenen Urteil zu dieser Thematik hat der BGH Ende 2006 entschieden, dass auf die Überlassung von Standardsoftware im Rahmen eines ASP-Vertrages mietrechtliche Regelungen Anwendung finden, soweit die Software entgeltlich überlassen wird (BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az.: XII ZR 120/04). Dies gilt sowohl für die Gewährleistung wegen Funktionsmängel von online überlassener Computersoftware als auch für die Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten auf dem Server zur Speicherung der eingegebenen Daten. Der Anwendung von Mietvertragsrecht auf die Software-Überlassung steht auch nicht entgegen, dass zusätzlich dienst- und werkvertragliche Elemente wie Programmpflege, Programm-Updates, Datensicherung und Hotline-Service vereinbart werden.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs steht als typische Leistung beim ASP-Vertrag die Gewährung der Online-Nutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten. Es liegt deshalb für die Richter nahe, als Rechtsgrundlage für diese vertraglichen Ansprüche einen Mietvertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, anzunehmen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts stellt der Bundesgerichtshof heraus, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist. Es besteht nach Ansicht des BGH kein Zweifel darüber, dass die beim ASP-Vertrag geschuldeten Software-Programme auf Datenträgern verkörpert sind, denn die der Steuerung des Computers dienenden Programme müssen, um überhaupt nutzbar zu sein, in verkörperter Form vorhanden sein – sei es auf einem Wechselspeichermedium (Diskette, CD, USB-Stick), auf einer Festplatte oder auch auf einem sonstigen Speichermedium.
Die Anwendbarkeit von Mietrecht auf die Überlassung von Standardsoftware im Rahmen eines ASP-Vertrages hat neben den üblichen mietvertraglichen Pflichten der Vertragsparteien (Zurverfügungstellung der Mietsache, Erhaltung der bestimmungsgemäßen Funktion durch den Vermieter und Zahlung des Mietzinses durch den Mieter) auch beweisrechtliche Konsequenzen. Konkret geht es darum, ob die Anbieterin oder die Kundin z. B. die Mangelhaftigkeit der überlassenen Software-Anwendung beweisen muss.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen muss der Vermieter beweisen, dass er seiner vertraglichen Pflicht, dem Mieter die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu überlassen, erfüllt hat. Nach Überlassung der Mietsache obliegt demgegenüber dem Mieter die Beweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat. Überlassen ist die Sache, wenn der Mieter in die Lage versetzt wird, sie vertragsgemäß zu nutzen.
Dies ist bei einem ASP-Vertrag in der Regel dann der Fall, wenn über Datenleitungen der Zugriff auf die für den Kunden freigegebene Software möglich ist und deren Nutzung im bestimmungsgemäßen Umfang erfolgen kann. Nutzt der Kunde die Software über mehrere Monate produktiv und rügt er erst nach mehreren Wochen oder Monaten verschiedene Mängel, geht die Beweislast, dass die vom ASP-Anbieter zur Verfügung gestellten Programme nicht die vertragsmäßig geschuldeten Eigenschaften haben, auf ihn über.
Kirsten Leifholz ist Rechtsanwältin in der FinanzIT. Sie beschäftigt sich neben allgemeinem Vertragsrecht auch mit Soft- und Hardwarerecht. Zudem ist sie für die Rechtsberatung des Einkaufs der FinanzIT zuständig.
kirsten.leifholz(at)finanzit.com
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