Recht
01_2008
Internet-Provider sind nicht für den Inhalt der Webseiten verantwortlich, zu denen sie ihren Kunden den Zugang vermitteln, so das OLG Frankfurt/Main in einem Urteil vom 22. Januar 2008 (Aktenzeichen: 6 W 10/08). Dies gilt auch, wenn Zugang zu Internetseiten mit wettbewerbswidrigen Inhalten ermöglicht wird.
Der Antragsteller hatte von einem Internet-Provider verlangt, den Zugang zu Internetsuchmaschinen für dessen Kunden zu sperren, weil über diese Webseiten mit unzulässigen pornografischen Inhalten aufgerufen werden könnten. Das OLG Frankfurt wies den Antrag ab. Es komme nicht darauf an, ob das Verhalten des Antragsgegners wettbewerbswidrig ist. Der Internet-Provider sei als bloßer Vermittler für Internetzugänge nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich. Insbesondere hafte er nicht nach den Grundsätzen, die für Betreiber von Internet-Auktionsplattformen im Zusammenhang mit der Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgestellt worden seien. Nach diesen können Betreiber von Internet-Auktionshäusern auch dann auf Unterlassung haften, wenn sie selbst nicht Anbieter der jugendgefährdenden Schriften sind. Denn sie schaffen für ihre Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen.
Neufassung der MaRisk
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die finale Fassung der überarbeiteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht (siehe update 2/2007).
Zeitgleich mit der entsprechenden Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zum Bankaufsichtsrecht in Paragraf 25a KWG traten die Änderungen der MaRisk zum 1. November 2007 in Kraft. Die wichtigste Änderung betrifft die Integration der Outsourcing-Regelungen in die MaRisk. Die wesentlichste Neuerung stellt dabei die ausdrücklich vorgeschriebene Durchführung einer Risikoanalyse im jeweiligen Institut dar, auf Grund derer die Wesentlichkeit einer Auslagerung und die daran anknüpfenden Anforderungen an das Outsourcing ermittelt werden. Grundsätzlich können nun fast alle Geschäftsprozesse ausgelagert werden. Für als wesentlich eingestufte Outsourcing-Vorhaben gelten jedoch spezifische Anforderungen wie angemessene Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen sowie die Integration der Kontrolle der Geschäftsprozesse ins Risikomanagement der Sparkasse. Bestehende Auslagerungen sind – sofern keine Veränderung der Risikolage erkennbar ist – bestandsgeschützt. Damit wurde die bereits in update 2/2007 getroffene Feststellung bestätigt, dass eine Änderung oder Anpassung von bereits bestehenden Vertragsverhältnissen zur Auslagerung von bankfachlich relevanten Tätigkeiten im Regelfall nicht notwendig wird.
Urheberrecht
Der BGH wies in einem Urteil vom 6. Dezember 2007 eine Klage der Verwertungsgesellschaft Wort gegen einen Druckerhändler auf Zahlung der nach Paragraf 54 a Absatz 1 Urhebergesetz vorgesehenen Vergütung ab (Aktenzeichen: I ZR 94/05). Ein Anspruch des Urhebers eines Werks gegen den Hersteller, Importeur beziehungsweise Händler von Geräten bestehe nur, wenn diese dazu bestimmt seien, das urheberrechtlich geschützte Werk durch Ablichtung oder in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen.
Nach der Auffassung des BGH dienen Drucker hierzu gerade nicht. Mit einem Drucker allein könne nicht vervielfältigt werden. Auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet. Insbesondere könne nicht darauf abgestellt werden, dass ein Drucker zusammen mit einem Scanner und einem PC verwendet wird und wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt werden könne.
In Bezug auf Multifunktionsgeräte hat der BGH am 30. Januar 2008 jedoch die Pflicht zur Entrichtung der Urheberrechtsvergütung bejaht (Aktenzeichen: I ZR 131/05). Diese Geräte stünden Fotokopierern gleich. Es sei dabei unerheblich, dass Multifunktionsgeräte neben der Kopier- auch über eine Druck-, Fax- und Scanfunktion verfügen. Entscheidungen des BGH zur Vergütungspflicht von Kopierstationen und PCs werden noch 2008 erwartet.
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