Titelthema
01_2008
Interview mit Dr. Judith Dickopf, DSGV
Die Einführung der Abgeltungsteuer macht die Banken und Sparkassen zum verlängerten Arm des Finanzamts. Update sprach mit Dr. Judith Dickopf vom DSGV über die gravierendsten Änderungen bei der Besteuerung privater Kapitalanleger.
Was kommt mit der Abgeltungsteuer im kommenden Jahr auf die Institute zu?
Die Abgeltungsteuer 2009 bringt nicht nur erhebliche Änderungen für die privaten Kapitalanleger, sondern auch für die Kreditinstitute. Der bisherige Kapitalertragsteuerabzug, der im Wesentlichen nur bei Zinsen und inländischen Dividenden greift, stellt lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld dar. Der Kunde muss nach gegenwärtigem Recht also seine Kapitalerträge und Spekulationsgewinne, sofern diese oberhalb der Freibeträge beziehungsweise Freigrenzen liegen, in seiner Steuererklärung angeben und mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Als Hilfestellung zum Ausfüllen der Steuerbescheinigung erhalten die Kunden eine Jahresbescheinigung über alle Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen.
Künftig berechnet die Bank die anfallende Steuer aus sämtlichen Kapitalerträgen, zum Beispiel auch aus ausländischen Dividenden und aus allen Veräußerungsgewinnen, die der Kunde bei dem Institut erzielt hat, und führt den Betrag an das Finanzamt ab. Die Steuer beträgt einheitlich 25 Prozent. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent sowie gegebenenfalls Kirchensteuer, so dass die endgültige Belastung bei 28 bis 29 Prozent liegen kann. Dieser Steuerabzug hat – und das ist neu – im Regelfall abgeltende Wirkung, das heißt der Kunde muss seine Erträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Damit übernehmen die Institute quasi einen Teil der Aufgaben der Finanzämter.
Worin sehen Sie die massivsten Änderungen gegenüber der jetzigen Rechtslage?
Es gibt keine Spekulationsfrist mehr. Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne zum Beispiel aus der Veräußerung von Aktien oder Investmentanteilen künftig auch außerhalb der Haltefrist von einem Jahr zu versteuern sind. Bei allen Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 erworben werden, sind jeder Gewinn und Verlust steuerlich relevant. Dies bedeutet eine erhebliche Ausweitung der Besteuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Den Kreditinstituten fällt dabei nicht nur die große und neue Aufgabe zu, die Steuer auf die Veräußerungsgewinne einzubehalten. Sie werden auch Veräußerungsverluste im Interesse des Kunden bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigen.
Das ist vor allem technisch eine große Herausforderung. Es müssen alle Systeme, in denen Erträge anfallen, angebunden und für jeden Kunden Verlustverrechnungstöpfe geführt werden. Ergibt sich am Jahresende ein Verlustüberhang, wird dieser vom Institut auf das nächste Jahr vorgetragen. Der Kunde kann aber auch eine Verlustbescheinigung beantragen, damit er die Verluste über das Finanzamt mit bei einer anderen Bank angefallenen Kapitalerträgen verrechnen kann.
Sollte die Abgeltungsteuer nicht Vereinfachungen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen mit sich bringen?
Für die Kunden wird es einfacher werden, weil sie im Regelfall ja keine Erklärung für ihre Kapitaleinkünfte mehr beim Finanzamt abgeben müssen – die Steuern sind ja bereits „abgegolten“. Die Kreditwirtschaft hat sich seit Jahren für eine Abgeltungsteuer eingesetzt, aber so, wie sie jetzt im Gesetz geregelt wurde, hat es sich die Branche wohl nicht vorgestellt. Der Gesetzgeber hat es den Banken nicht gerade leicht gemacht. Der Umsetzungsaufwand ist durch verschiedene Detailregelungen sehr groß, einiges hätte auch einfacher gelöst werden können.
Worin liegen die zusätzlichen Erschwernisse für die Institute?
Die Detailregeln sind zum Teil unnötig kompliziert. So können zum Beispiel Verluste aus Aktienveräußerungen nur mit Aktiengewinnen ausgeglichen werden – dafür muss die Bank also einen gesonderten Verlusttopf führen. Auch bei der Besteuerung von Fondsgewinnen könnten wir uns Vereinfachungen vorstellen. Außerdem hat die Bank im Ausland angefallene Quellensteuer beim Steuerabzug anzurechnen – um zu vermeiden, dass der Kunde deshalb einen Antrag beim Finanzamt stellen muss.
Dazu kommt, dass auf die Kapitalerträge noch die Kirchensteuer oben draufkommt. Auch die Erhebung der Kirchensteuer ist eine neue Herausforderung. Sie erfolgt allerdings nur auf Antrag des Kunden. Die Sparkassen und Banken laufen also nicht Gefahr, dem Kunden hinterherlaufen zu müssen, um ihn nach seiner Religionszugehörigkeit zu fragen. Stellt der Kunde keinen Antrag, muss er die Höhe der abgeführten Steuer in seiner Steuererklärung angeben und darauf wird dann die Kirchensteuer vom Finanzamt nacherhoben. In welchem Umfang die Kunden Anträge auf Kirchensteuerabzug stellen, weiß heute noch niemand. Aber die Institute müssen darauf vorbereitet sein und die Kunden auch dazu beraten können.
Wie unterstützen die Verbände die Institute bei den Umsetzungsfragen?
Die Sparkassen wurden ausführlich über die steuerlichen Regelungen und ihre Auswirkungen auf Kunden und Institute informiert. Der DSGV hat einen Arbeitskreis mit Vertretern aus Regionalverbänden, Landesbanken, Sparkassen, Rechenzentren, Wertpapierdienstleistern und der Deka eingerichtet, der sich intensiv mit Umsetzungs- und Zweifelsfragen befasst. Um eine einheitliche Handhabung und Sichtweise im gesamten Kreditgewerbe zu erleichtern, werden grundsätzliche Fragen im Zentralen Kreditausschuss abgestimmt, in dem neben dem DSGV auch die anderen kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände vertreten sind. Darüber hinaus stehen die Verbände im Dialog mit dem Bundesministerium für Finanzen, um die Sichtweise des Kreditgewerbes zu platzieren und wichtige Fragen verbindlich zu klären. Dort haben wir bereits eine große Liste mit Fragen eingereicht, die zum Teil auch schon beantwortet worden sind – aber längst noch nicht alle.
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